Spielplatz-Erstinspektionen – freiwillig oder verpflichtend?

Müssen neue Spielplätze  oder neue Spielplatzgeräte eigentlich immer von einem (externen) Spielplatzprüfer abgenommen werden?

Die Antwort lautet: Ja. Seit 2020 ist die sog. „Inspektion nach der Installation“ erstmals explizit im Teil 7 der DIN EN 1176 erwähnt.  Bis dato wurde eine Inspektion nach der Fertigstellung eines neuen Spielplatzes nur empfohlen.

Nun ist die Empfehlung (=sollte) zur Anforderung (=muss) geworden. Das bedeutet, dass nach der Fertigstellung eines neuen Spielplatzes und auch „nach wesentlichen Veränderungen an Spielplatzgeräten oder –böden“  eine Erstabnahme (=Inspektion nach der Installation) von einer sachkundigen Person durchgeführt werden muss, um das allgemeine Sicherheitsniveau zu beurteilen.

Da stellt sich die Frage ab wann eine Veränderung tatsächlich „wesentlich“ ist, so dass eine Erstabnahme erforderlich ist. Die Installation eines neuen Gerätes auf einem bestehenden Spielplatz ist ohne Zweifel eine solche „wesentliche Veränderung“. Dasselbe gilt für das Umsetzen eines Altgerätes an einen neuen Standort, auch hier ist eine Erstabnahme erforderlich. Und auch wenn an einem bestehenden Spielgerät „bauliche Veränderungen“ vorgenommen werden, z. B. Anbau von zusätzlichen Podesten etc., muss eine Erstabnahme erfolgen. Die Erstabnahme sollte nach Möglichkeit vor der Eröffnung des neuen Spielplatzes bzw. vor Inbetriebnahme des neuen Spielgerätes durchgeführt werden.

Spielplatzgerät bei der Erstabnahme
Um die Fundamente der Spielplatzgeräte komplett beurteilen zu können ist es sinnvoll die Erstabnahme vor dem Einbau des Fallschutzbelags durchzuführen.

Wer darf Spielplatz-Erstabnahme durchführen?

Grundsätzlich sollten die jährliche Hauptinspektion sowie die Erstabnahme von Spielplätzen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Die erforderliche Sachkunde wird über ein gültiges DIN 79161-Zertifikat nachgewiesen, welches alle drei Jahre durch einen Auffrischungskurs verlängert werden muss.

Darüber hinaus muss die sachkundige Person, die die Abnahme durchführt „unabhängig“ sein, das heißt dass die prüfende Person „nicht unmittelbar an der Installation beteiligt war und nicht verantwortlich für mögliche Nachbesserungen oder Kosten“ ist. Im Klartext bedeutet das, dass der Spielgerätemonteur nicht anschließend die Abnahme seiner eigenen Arbeit durchführen darf.  Und auch der Mitarbeiter, der für die Planung und Unterhaltung des Spielplatzes zuständig ist darf die Abnahme nicht selbst durchführen. Wenn die Erstabnahme vom eigenen/kommunalen Personal durchgeführt werden soll, kommen hierfür nur Bauhof-Mitarbeiter in Frage, die ein gültiges DIN 79161-Zertifikat nachweisen können und die nicht an der Installation der zu prüfenden Spielgeräte beteiligt waren.  Für kleinere Geräte wie z. B. Federwippen oder auch einzelne Schaukeln ist das sicherlich ausreichend. Bei komplexeren Spielgeräten oder kompletten Spielplätzen sollte die Erstabnahme von einem externen Spielplatzprüfer durchgeführt werden.

Sie sind gerade dabei einen Spielplatz neu zu gestalten? Wenn dem so ist freue ich mich auf Ihren Anruf.