Spielplätze bleiben ganzjährig geöffnet. Eine Schließung der öffentlichen Spielplätze bei Eis und Schnee ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Gefahren, die von gefrorenem Boden und Schnee ausgehen, entsprechen dem normalen Lebensrisiko.
Kurz zur Erklärung:
Im Fallraum von Spielplatzgeräten muss, abhängig von der Fallhöhe, ein entsprechender stoßdämpfender Boden – sprich: Fallschutz – vorhanden sein.
Welche Fallschutzarten in Deutschland für welche Fallhöhen zugelassen sind, ist in der Spielplatzgerätenorm DIN EN 1176 Teil 1, Anhang I, Tabelle I.1 festgelegt.
Laut dieser Tabelle ist Oberboden bis zu einer Fallhöhe von 1,00 m zulässig, während Rasen bis zu 1,50 m erlaubt ist. Überschreitet die Fallhöhe 1,50 m, muss entweder loses Fallschutzmaterial (wie Sand, Kies, Rindenmulch oder Holzschnitzel) oder synthetischer Fallschutz eingebaut werden.
Jede dieser Fallschutzarten hat seine eigenen Vor- und Nachteile. Eines haben jedoch alle Fallschutzböden gemeinsam: Im Winter, während längerer Frostperioden, sind alle Fallschutzböden gefroren. Wie verhalten sich dann die stoßdämpfenden Eigenschaften? Können diese weiterhin gewährleistet werden? Oder müssen die Spielplätze bei Frost gesperrt werden?
Natürlich sind die stoßdämpfenden Eigenschaften des Fallschutzes bei Frost stark reduziert – und zwar bei jeder Fallschutzart. Dennoch müssen die Spielplätze nicht gesperrt werden, auch wenn die Nutzbarkeit der Spielgeräte bei Eis und Schnee natürlich eingeschränkt ist. Ein entsprechender Vermerk dazu findet sich in der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“.
Spielplätze bleiben also grundsätzlich das ganze Jahr über geöffnet, um Kindern zu jeder Jahreszeit die Möglichkeit zu geben, sich mit anderen Kindern zu treffen und zu spielen und nicht zuletzt auch um die Jahreszeiten bewusst zu erleben. Kinder haben ein Recht auf Naturerfahrung, Bewegung und soziale Kontakte – und zwar zu jeder Jahreszeit.
